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   OVG Sachsen, 28.08.2013 - 1 A 87/13   

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OVG Sachsen, 28.08.2013 - 1 A 87/13 (https://dejure.org/2013,51585)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 28.08.2013 - 1 A 87/13 (https://dejure.org/2013,51585)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 28. August 2013 - 1 A 87/13 (https://dejure.org/2013,51585)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Justiz Sachsen

    SGB VIII § 86 Abs. 5, § 89c Abs. 1; SGB X § 111
    Jugendhilfeleistung, Erstattungsanspruch, Zuständigkeitswechsel, Personensorge

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 19.08.2010 - 5 C 14.09

    Ausschlussfrist; Wahrung der ~; Versäumung der ~; Erstattung; ~sanspruch; Kosten;

    Auszug aus OVG Sachsen, 28.08.2013 - 1 A 87/13
    Da das SGB VIII im Hinblick auf den Anspruch aus § 89c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII keine Regelung enthält, aus der sich eine Nichtanwendbarkeit der Ausschlussfrist des § 111 SGB X ergibt, und dem Kinder- und Jugendhilferecht auch kein die Nichtanwendung des § 111 SGB X rechtfertigendes Strukturprinzip zu entnehmen ist (BVerwG, Urt. v. 19. August 2010 - 5 C 14.09 -, juris Rn. 14), unterliegt der vom Kläger geltend gemachte Erstattungsanspruch den Einschränkungen dieser Vorschrift.

    Von einer einheitlichen Leistung ist umso mehr auszugehen, wenn sich die Maßnahmen und Hilfen im Einzelfall nahtlos aneinander anschließen (BVerwG, Urt. v. 19. August 2010 - 5 C 14.09 -, juris Rn. 20 m. w. N.).

    30 Der Anspruch auf Verzinsung ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB entsprechend (vgl. BVerwG, Urt. v. 19. August 2010 - 5 C 14.09 -, juris Rn. 25 m. w. N.; st. Rspr.).

  • BVerwG, 19.10.2011 - 5 C 25.10

    Beginn der Leistung; Einsetzen der Hilfeleistung; elterliche Sorge; Erstattung

    Auszug aus OVG Sachsen, 28.08.2013 - 1 A 87/13
    Erfasst werden auch Fälle, in denen die Eltern bereits vor Leistungsbeginn verschiedene Aufenthalte hatten, die während des Leistungsbezugs beibehalten wurden (wie BVerwG, Urt. v. 19. Oktober 2011 - 5 C 25.10 -, juris Rn. 35 m. w. N.).

    Eine strikte Anwendung der Zuständigkeitsvorschriften ist gerade im komplexen Erstattungsrecht unerlässlich, auch wenn - worauf das Bundesverwaltungsgericht bereits hingewiesen hat (Urt. v. 19. Oktober 2011 - 5 C 25.10 -, juris Rn. 38 m. w. N.) - nach der gegenwärtigen Gesetzeslage eine für alle Fallgestaltungen gleichermaßen gerecht erscheinende Zuständigkeits- und Kostenverteilung durch Auslegung des § 86 SGB VIII nicht zu erreichen sein sollte.

    Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 19. Oktober 2011 - 5 C 25.10 -, juris Rn. 35 m. w. N.), der sich der Senat anschließt, stellt § 86 Abs. 5 SGB VIII jedoch eine umfassende Regelung für verschiedene gewöhnliche Aufenthalte der Eltern nach Leistungsbeginn dar, und erfasst damit auch die Fälle, wenn die Eltern bereits vor Leistungsbeginn verschiedene gewöhnliche Aufenthalte hatten und diese während des Leistungsbezugs beibehalten wurden.

  • BVerwG, 09.12.2010 - 5 C 17.09

    Vollzeitpflege; Pflegefamilie; Pflegeperson; Pflegekind; Pflegestellenort;

    Auszug aus OVG Sachsen, 28.08.2013 - 1 A 87/13
    Diese Vorschrift finde nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2010 - 5 C 17.09 - auch für den hier zu entscheidenden Fall, dass die Eltern bereits vor Beginn der Hilfe verschiedene gewöhnliche Aufenthalte hatten, Anwendung.

    Ebenso wie die Zuständigkeit nach § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII nur so lange greift, als sich weder an dem gewöhnlichen Aufenthalt des allein personenberechtigten Elternteils noch an der Zuordnung der Personensorge etwas ändert (BVerwG, Urt. v. 9. Dezember 2010 - 5 C 17.09 -, juris Rn. 22), gilt dies auch für die Regelung in § 86 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII im Hinblick auf die Zuordnung der Personensorge.

  • BVerwG, 14.11.2002 - 5 C 51.01

    Fortsetzung" einer Jugendhilfeleistung durch Leistungsablehnung; Kostenerstattung

    Auszug aus OVG Sachsen, 28.08.2013 - 1 A 87/13
    Da eine gesetzliche Regelung über die Folgen einer Verletzung der Unterrichtungspflicht fehlt, ist im Hinblick auf die Geltendmachung des Erstattungsanspruchs lediglich die Ausschlussfrist des § 111 SGB X zu beachten (BVerwG, Urt. v. 14. November 2002 - 5 C 51.01 -, juris Rn. 12).
  • BVerwG, 12.05.2011 - 5 C 4.10

    Vollzeitpflege; Pflegefamilie; Rückerstattung; Kostenerstattung;

    Auszug aus OVG Sachsen, 28.08.2013 - 1 A 87/13
    Das ist aber bei einer - wie hier - Änderung der Zuordnung der Personensorge dahingehend, dass nunmehr nur noch ein Elternteil personensorgeberechtigt ist, gerade nicht der Fall (vgl. BVerwG, Urt. v. 12. Mai 2011 - 5 C 4.10 -, juris Rn. 25).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.01.2009 - 12 A 2357/07

    Zuständigkeit bei der vorläufigenÜbertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und

    Auszug aus OVG Sachsen, 28.08.2013 - 1 A 87/13
    In Rechtsprechung und Schrifttum besteht daher - soweit ersichtlich - auch Einigkeit darüber, dass es im Rahmen des § 86 SGB VIII für den Anknüpfungspunkt der Personensorge ausreichen soll, dass dem betreffenden Elternteil zumindest ein Rest an Personensorge verbleibt (OVG NRW, Beschl. v. 12. Januar 2009 - 12 A 2357/07 -, juris Rn. 4 f. m. w. N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.04.2012 - 12 A 427/12

    Anwendbarkeit des § 86 Abs. 2 S. 2 SGB VIII bei Übertragung wesentlicher Teile

    Auszug aus OVG Sachsen, 28.08.2013 - 1 A 87/13
    Eine Differenzierung danach, welche Qualität diese Personensorgeberechtigung im Hinblick auf die von ihr noch umfassten "einzelnen Angelegenheiten" haben muss, um im Rahmen des § 86 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 SGB VIII berücksichtigungsfähig zu sein, steht auch in deutlichem Widerspruch zu Sinn und Zweck der Vorschrift, die örtliche Zuständigkeit der Träger klar und abschließend zu regeln (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 12. April 2012 - 12 A 427/12 -, juris, Rn. 3 f.).
  • BVerwG, 30.09.2009 - 5 C 18.08

    Vollzeitpflege; Pflegefamilie; Pflegeperson; Pflegekind; Pflegestellenort;

    Auszug aus OVG Sachsen, 28.08.2013 - 1 A 87/13
    Mit Schreiben vom 3. April 2009 und 7. Dezember 2009 lehnte die Beklagte dies ab und bestätigte diese Ablehnung mit Schreiben vom 14. April 2010, nachdem das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren 5 C 18.08, das die Beteiligten einvernehmlich abwarten wollten, am 30. September 2009 ergangen war.
  • VG Freiburg, 02.02.2018 - 4 K 3025/15

    Verjährung von jugendhilferechtlichen Erstattungsansprüchen - Unterbrechung der

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in Abkehr von dem Fristbeginn nach Teilleistungszeiträumen in einer Reihe neuerer Entscheidungen (Urteile vom 19.08.2010 - 5 C 14.09 -, BVerwGE 137, 368, vom 17.12.2015 - 5 C 9.15 -, BVerwGE 154, 1, und vom 27.04.2017 - 5 C 8.16 -, JAmt 2017, 453) entschieden, dass bei jugendhilferechtlichen Kostenerstattungsansprüchen die Leistung im Sinne von § 111 SGB X nach dem zuständigkeitsrechtlichen Leistungsbegriff des Kinder- und Jugendhilferechts zu bestimmen ist und die Frist für die Geltendmachung eines jugendhilferechtlichen Kostenerstattungsanspruchs für Maßnahmen und Hilfen, die jugendhilferechtlich als eine Leistung zu werten sind, mit dem Ablauf des letzten Tages beginnt, an dem die jeweilige (Gesamt-)Leistung im Sinne dieser Vorschrift erbracht wurde (vgl. auch Hess. VGH, Beschluss vom 25.11.2015 - 10 A 233/15.Z -, juris; Sächs. OVG, Urteil vom 28.08.2013 - 1 A 87/13 -, juris Rn. 29 f.).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.01.2017 - 12 S 2682/15

    Örtliche Zuständigkeit von Jugendhilfeträgern bei aufgeteilter Personensorge

    Aus den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen zu der in § 86 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz SGB VIII verorteten Fragestellung, ob es auf einen bestimmten Umfang der bei dem personensorgeberechtigten Elternteil verbleibenden Befugnisse i.S.v. § 1631 Abs. 1 BGB ankomme, was verneint wird (vgl. dazu: OVG Sachsen, Urteil vom 28.08.2013 - 1 A 87/13 - juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.01.2009 - 12 A 2357/07 - juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.2004 - 9 S 575/03 - JAmt 2004, 546), kann darüber hinaus nicht im Rahmen eines Umkehrschlusses gefolgert werden, dass derjenige, der bspw. infolge Scheidung und Übertragung der Alleinsorge auf den anderen Elternteil nicht Inhaber der Personensorge ist, durch die Übertragung eines einzelnen klar abgegrenzten Teilbereiches der Personensorge in Form der Sorge für die behördlichen und schulischen Angelegenheiten allein oder mit einem anderen gemeinsam personensorgeberechtigt i.S.v. § 7 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII wird.
  • VG Köln, 13.07.2016 - 26 K 5049/14

    Feststellung der Erstattungspflicht in Bezug auf Kosten der Hilfe zur Erziehung

    In dem Erstattungsstreit den die Klägerin für den Leistungszeitraum 1. Januar 2008 bis 19. Oktober 2009 gegen die Stadt Eisenach vor dem Verwaltungsgericht Meiningen - 8 K 603/12 Me - führte, legte dieses auf Seite 5 des Urteils vom 11. September 2014 u.a. unter Hinweis auf Sächsisches OVG, Urteil vom 28. August 2013 - 1 A 87/13 -, dar, durch Beschluss vom 23 Juni 1998 sei der Mutter zumindest ein Rest an Personensorge geblieben, so dass weiter auf deren gewöhnlichen Aufenthalt für die Zuständigkeitsbestimmung in dem streitigen Fall abzustellen sei.
  • VGH Hessen, 25.11.2015 - 10 A 233/15

    Geltendmachung von Kostenerstattungsansprüchen im Jugendhilferecht

    Diese Auffassung hält der Senat für überzeugend und schließt sich ihr wie schon in seinem Urteil vom 1. Juli 2015 (- 10 A 1231/14 -, nicht veröff., Seite 11 des Entscheidungsumdrucks) an (ebenfalls diesem Normverständnis folgend: Sächs. OVG, Urteil vom 28. August 2013 - 1 A 87/13 -, Juris-Ausdruck).
  • VG Kassel, 03.11.2014 - 5 K 1540/12

    Kinder- und Jugendhilfe sowie Jugendförderungsrecht

    Die Einjahresfrist des § 111 SGB X hat hiernach noch nicht zu laufen begonnen, sodass der formgerecht geltend gemachte Erstattungsanspruch nicht nach § 111 SGB X ausgeschlossen ist (wie hier: Sächs. OVG, Urt. v. 28.08.2013 - 1 A 87/13 -, juris, Rdnr. 30).
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